Intensiv-Pflegebedürftige sollen besser versorgt, Fehlanreize in der Intensivpflege beseitigt und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden. Außerdem soll der Zugang zur medizinischen Rehabilitation verbessert werden. Das sind die Ziele des „Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, GKV-IPReG), das der Bundestag Anfang Juli beschlossen hatte. Dazu wurde ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen. Verordnen dürfen die außerklinische Intensivpflege nur besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte.
Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, prüfen künftig die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen mittels einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann. Außerdem wurde der Zugang zur medizinischen Rehabilitation erleichtert: Die verordnenden Ärztinnen und Ärzte sollen die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation feststellen. Die Krankenkassen sind laut Bundesregierung an diese Feststellung gebunden. Mit dem Gesetz soll auch das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten gestärkt werden: Der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Reha-Einrichtung wählen, wird halbiert und die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen gestrichen.